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107 CH-BL

§ 8 Kantonales Statistikgesetz - Zuständigkeit

Statistische Erhebungen - Allgemeine Bestimmungen
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§ 8 Kantonales Statistikgesetz · Zuständigkeit

1. Der Regierungsrat bestimmt durch Verordnung die durchzuführenden Statistischen Erhebungen. Vorbehalten bleibt Absatz 2.

2. Der Landrat bestimmt durch Dekret diejenigen durchzuführenden Statistischen Erhebungen, bei denen die Datenbeschaffung durch Befragung natürlicher oder juristischer Personen mit Auskunftspflicht erfolgt.

3. Bei interkantonalen und internationalen Statistikprojekten werden die durchzuführenden Statistischen Erhebungen durch Vereinbarung bestimmt. Diese bedarf der Genehmigung des Landrats, wenn die Datenbeschaffung durch Befragung natürlicher oder juristischer Personen mit Auskunftspflicht erfolgt.

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