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CH-BL
§ 7 Kantonales Statistikgesetz - Verwaltungsstellen
Allgemeine Bestimmungen
§ 7 Kantonales Statistikgesetz · Verwaltungsstellen
1. Die Verwaltungsstellen des Kantons und der Gemeinden dürfen auf die Statistikregister zugreifen, sofern sie dessen Daten für die Erfüllung ihres gesetzlichen Verwaltungsauftrags benötigen.
2. Der Zugriff bedarf der Bewilligung des Regierungsrats.