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107 CH-BL

§ 4 Kantonales Statistikgesetz - Spezielle Datenschutzvorschriften

Allgemeine Bestimmungen
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§ 4 Kantonales Statistikgesetz · Spezielle Datenschutzvorschriften

1. Personen kantonaler, kommunaler oder interkommunaler Verwaltungsstellen, die mit Statistischen Erhebungen befasst sind, haben alle dabei wahrgenommenen Daten über einzelne natürliche oder juristische Personen geheim zu halten.

2. Daten, welche die Identifikation natürlicher oder juristischer Personen oder Rückschlüsse auf deren Verhältnisse ermöglichen, dürfen niemandem zugänglich gemacht werden. Vorbehalten bleiben § 17 Absatz 1 Satz 1 sowie § 17a.

3. Daten sind gegen jede missbräuchliche Einsicht, Veränderung oder Vernichtung durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen zu schützen.

4. Die Quelldaten gemäss § 10 sowie dasjenige Erhebungsmaterial, welches die Identifikation natürlicher oder juristischer Personen oder Rückschlüsse auf deren Verhältnisse zulässt, sind zu vernichten, sobald sie nicht mehr benötigt werden.

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