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CH-BL
§ 3 Kantonales Statistikgesetz - Anwendbares Datenschutzrecht
Allgemeine Bestimmungen
§ 3 Kantonales Statistikgesetz · Anwendbares Datenschutzrecht
1. Die Statistischen Erhebungen unterstehen dem kantonalen Informations- und Datenschutzgesetz.
2. Statistische Tätigkeiten für den Bund unterstehen zusätzlich dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992 sowie dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz.
3. Bei der Zusammenarbeit mit dem Bund, mit anderen Kantonen sowie mit weiteren in- oder ausländischen Institutionen ist sicherzustellen, dass der Datenschutz nach basellandschaftlichem Standard gewährleistet ist.