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107 CH-BL

§ 21 Kantonales Statistikgesetz - Ergebnisse statistischer Tätigkeiten anderer Verwaltungsstellen

Statistische Erhebungen - Verbreitung
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§ 21 Kantonales Statistikgesetz · Ergebnisse statistischer Tätigkeiten anderer Verwaltungsstellen

1. Die Dienststelle verbreitet die Ergebnisse statistischer Tätigkeiten anderer Verwaltungsstellen in geeigneter Weise.

2. Sie stellt vor der Verbreitung sicher, dass

a. die Daten aufbereitet sind,

b. das Ergebnis weder die Identifikation natürlicher oder juristischer Personen noch Rückschlüsse auf deren Verhältnisse zulässt.

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