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107 CH-BL

§ 20 Kantonales Statistikgesetz - Statistische Ergebnisse

Statistische Erhebungen - Verbreitung
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§ 20 Kantonales Statistikgesetz · Statistische Ergebnisse

1. Wichtige statistische Ergebnisse werden verbreitet. Zudem können die basellandschaftlichen Aspekte wichtiger Bundesstatistiken sowie anderer öffentlicher und privater Quellen verbreitet werden.

2. Die Verbreitung hat auf die Informationsbedürfnisse des Publikums hin ausgerichtet zu erfolgen.

3. Nicht publizierte statistische Ergebnisse werden niederschwellig und benutzerfreundlich zugänglich gemacht.

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