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107 CH-BL

§ 2 Kantonales Statistikgesetz - Zweck

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 Kantonales Statistikgesetz · Zweck

1. Die Statistischen Erhebungen dienen der Gewinnung empirischer, repräsentativer und kohärenter Informationen über die Entwicklung des Kantons.

2. Sie liefern der Öffentlichkeit, den kantonalen und kommunalen Behörden, der Politik, der Wirtschaft, den Sozialpartnern, der Wissenschaft sowie den Medien statistische Informationen über Bevölkerung, Gesellschaft, Wirtschaft, Raum und Umwelt.

3. Die statistischen Informationen dienen dem Kanton als Entscheidungsgrundlagen.

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