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107 CH-BL

§ 19 Kantonales Statistikgesetz - Statistisches Ergebnis

Statistische Erhebungen - Statistische Bearbeitung
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§ 19 Kantonales Statistikgesetz · Statistisches Ergebnis

1. Die Verdichtung des Grunddatensatzes sowie dessen eventuelle Verknüpfung ergibt das statistische Ergebnis.

2. Das statistische Ergebnis darf weder die Identifikation natürlicher oder juristischer Personen noch Rückschlüsse auf deren Verhältnisse zulassen. Vorbehalten bleibt die schriftliche Zustimmung der betroffenen Person.

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