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107 CH-BL

§ 17a Kantonales Statistikgesetz - Weitergabe für Forschungs- und Planungszwecke

Statistische Erhebungen - Statistische Bearbeitung
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§ 17a Kantonales Statistikgesetz · Weitergabe für Forschungs- und Planungszwecke

1. Der Grunddatensatz oder Teile davon dürfen für Forschungs- und Planungszwecke weitergegeben werden.

2. Die Empfängerin oder der Empfänger hat sich zu verpflichten

a. die Personendaten zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren, sobald es der Bearbeitungszweck zulässt;

b. die Auswertungen nur so bekannt zu geben, dass keine Rückschlüsse auf betroffene Personen möglich sind;

c. die Personendaten zu sichern, sie nicht für andere Zwecke zu bearbeiten und sie nicht an Dritte weiterzugeben.

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