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CH-BL
§ 17a Kantonales Statistikgesetz - Weitergabe für Forschungs- und Planungszwecke
Statistische Erhebungen - Statistische Bearbeitung
§ 17a Kantonales Statistikgesetz · Weitergabe für Forschungs- und Planungszwecke
1. Der Grunddatensatz oder Teile davon dürfen für Forschungs- und Planungszwecke weitergegeben werden.
2. Die Empfängerin oder der Empfänger hat sich zu verpflichten
a. die Personendaten zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren, sobald es der Bearbeitungszweck zulässt;
b. die Auswertungen nur so bekannt zu geben, dass keine Rückschlüsse auf betroffene Personen möglich sind;
c. die Personendaten zu sichern, sie nicht für andere Zwecke zu bearbeiten und sie nicht an Dritte weiterzugeben.