107
CH-BL
§ 17 Kantonales Statistikgesetz - Rück- und Weitergabe
Statistische Erhebungen - Statistische Bearbeitung
§ 17 Kantonales Statistikgesetz · Rück- und Weitergabe
1. Die Quelldaten dürfen zurückgegeben werden. Sie dürfen nicht weitergegeben werden.
2. Der Grunddatensatz oder Teile davon dürfen nicht zurück- oder weitergegeben werden. Vorbehalten bleibt § 17a.
3. Die Berufung auf die §§ 18 und 19 des Informations- und Datenschutzgesetzes ist ausgeschlossen.