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107 CH-BL

§ 17 Kantonales Statistikgesetz - Rück- und Weitergabe

Statistische Erhebungen - Statistische Bearbeitung
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§ 17 Kantonales Statistikgesetz · Rück- und Weitergabe

1. Die Quelldaten dürfen zurückgegeben werden. Sie dürfen nicht weitergegeben werden.

2. Der Grunddatensatz oder Teile davon dürfen nicht zurück- oder weitergegeben werden. Vorbehalten bleibt § 17a.

3. Die Berufung auf die §§ 18 und 19 des Informations- und Datenschutzgesetzes ist ausgeschlossen.

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