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107 CH-BL

§ 16 Kantonales Statistikgesetz - Grunddatensatz

Statistische Erhebungen - Statistische Bearbeitung
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§ 16 Kantonales Statistikgesetz · Grunddatensatz

1. Die Aufbereitung der Quelldaten ergibt den Grunddatensatz.

2. Die Aufbereitung umfasst die Vervollständigung sowie die Plausibilisierung und entsprechende Bereinigung der Quelldaten.

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