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107 CH-BL

§ 15 Kantonales Statistikgesetz - Obligatorische Auskünfte

Statistische Erhebungen - Datenbeschaffung
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§ 15 Kantonales Statistikgesetz · Obligatorische Auskünfte

1. Der Landrat kann durch Dekret natürliche und juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts sowie deren Vertreter zu zweckdienlichen Auskünften bei einer Datenbeschaffung verpflichten.

2. Die Auskunftspflichtigen haben die Auskünfte vollständig, wahrheitsgetreu, fristgemäss, in der vorgeschriebenen Weise sowie in der Regel unentgeltlich zu erteilen.

3. Der Kanton kann für Auskünfte, die mit einem aussergewöhnlich grossen Aufwand verbunden sind, ein Entgelt ausrichten.

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