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107 CH-BL

§ 14 Kantonales Statistikgesetz - Freiwillige Auskünfte

Statistische Erhebungen - Datenbeschaffung
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§ 14 Kantonales Statistikgesetz · Freiwillige Auskünfte

1. Wer bei einer Statistischen Erhebung freiwillig Auskünfte gibt, muss diese wahrheitsgetreu erteilen.

2. Der Kanton kann für freiwillige Auskünfte, die mit einem grossen Aufwand verbunden sind, ein Entgelt ausrichten.

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