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107 CH-BL

§ 12 Kantonales Statistikgesetz - Verwaltungsstellen

Statistische Erhebungen - Datenbeschaffung
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§ 12 Kantonales Statistikgesetz · Verwaltungsstellen

1. Die kantonalen, kommunalen und interkommunalen Verwaltungsstellen sind verpflichtet, bei Datenbeschaffungen die zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen.

2. Die Verwaltungsstellen erteilen die Auskünfte vollständig, wahrheitsgetreu, fristgemäss, in der vorgeschriebenen Weise sowie in der Regel unentgeltlich.

3. Der Kanton bietet den Verwaltungsstellen bei aufwändigen Datenbeschaffungen Unterstützung an. Kommunalen oder interkommunalen Verwaltungsstellen kann er zudem ein Entgelt ausrichten.

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