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107 CH-BL

§ 11 Kantonales Statistikgesetz - Subsidiaritäten

Statistische Erhebungen - Datenbeschaffung
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§ 11 Kantonales Statistikgesetz · Subsidiaritäten

1. Der Kanton beschafft die benötigten Quelldaten aus seinen Statistikregistern.

2. Sind in den Statistikregistern keine geeigneten Daten vorhanden, beschafft der Kanton die Quelldaten bei eidgenössischen, kantonalen, kommunalen oder interkommunalen Verwaltungsstellen.

3. Sind bei den Verwaltungsstellen keine geeigneten Daten vorhanden, beschafft der Kanton die Quelldaten durch Befragung natürlicher oder juristischer Personen.

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