107.11
CH-BL
§ 6 Kantonale Statistikverordnung - Dienstleistungen für Dritte
§ 6 Kantonale Statistikverordnung · Dienstleistungen für Dritte
1. Das Amt kann für Dritte statistische Auswertungs-, Analyse- und Beratungstätigkeiten ausführen.
2. Der Arbeitsaufwand für statistische Auswertungs-, Analyse-, und Beratungstätigkeiten ist bis zu 1 Stunde kostenlos.
3. Für jede weitere Stunde wird eine Aufwandsentschädigung von CHF 150.- in Rechnung gestellt.
4. Das Amt teilt dem oder der Dritten mit, wenn der Arbeitsaufwand voraussichtlich mehr als 1 Stunde betragen wird, und nennt die ungefähren Kosten.
5. In Ausnahmefällen, insbesondere zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung oder bei öffentlichem Interesse, kann das Amt eine Ermässigung gewähren oder von der Erhebung einer Gebühr absehen.