107.11
CH-BL
§ 1 Kantonale Statistikverordnung - Vollzug
§ 1 Kantonale Statistikverordnung · Vollzug
1. Diese Verordnung regelt den Vollzug des kantonalen Statistikgesetzes vom 21. Februar 2008 (kurz: Gesetz).
2. Das Amt für Daten und Statistik (kurz: Amt) ist zuständig für den Vollzug des kantonalen Statistikgesetzes sowie dieser Verordnung.
3. Das Amt
a. führt die statistischen Erhebungen durch;
b. kann einzelne statistische Arbeiten an Dritte übertragen und stellt dabei sicher, dass der Datenschutz gewährleistet ist;
c. unterstützt im Rahmen seiner personellen Kapazitäten kantonale Verwaltungsstellen bei deren statistischen Tätigkeiten.