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107.11 CH-BL

§ 1 Kantonale Statistikverordnung - Vollzug

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§ 1 Kantonale Statistikverordnung · Vollzug

1. Diese Verordnung regelt den Vollzug des kantonalen Statistikgesetzes vom 21. Februar 2008 (kurz: Gesetz).

2. Das Amt für Daten und Statistik (kurz: Amt) ist zuständig für den Vollzug des kantonalen Statistikgesetzes sowie dieser Verordnung.

3. Das Amt

a. führt die statistischen Erhebungen durch;

b. kann einzelne statistische Arbeiten an Dritte übertragen und stellt dabei sicher, dass der Datenschutz gewährleistet ist;

c. unterstützt im Rahmen seiner personellen Kapazitäten kantonale Verwaltungsstellen bei deren statistischen Tätigkeiten.

Vollzug § 2 Kantonale Statistikverordnung →

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