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PublG
CH-BL
§ 8 Publikationsgesetz (PublG) - Publikationsform
Gemeinsame Bestimmungen
§ 8 PublG · Publikationsform
1. Die amtlichen Publikationsorgane werden in elektronischer Form über das Internet veröffentlicht.
2. Die amtlichen Publikationsorgane und ihre Inhalte sind in der Regel barrierefrei zugänglich.
3. Für den Betrieb des Amtsblatts können Dritte beigezogen werden.