§ 5 Publikationsgesetz (PublG) - Chronologische Gesetzessammlung
§ 5 PublG · Chronologische Gesetzessammlung
1. Die chronologische Gesetzessammlung ist die Sammlung des kantonalen Rechts, welche neue Erlasse, Erlassänderungen und -aufhebungen in zeitlicher Abfolge geordnet aufführt.
2. In die chronologische Gesetzessammlung sind aufzunehmen
a. die Staatsverträge;
b. die Verfassung;
c. die Gesetze;
d. die Dekrete;
e. die Verordnungen;
f. die Verwaltungsvereinbarungen mit allgemeinverbindlichem Inhalt.
3. Weitere rechtsetzende Erlasse öffentlicher Organe können in die chronologische Gesetzessammlung aufgenommen werden, wenn ein öffentliches Interesse vorliegt.
4. Neue Erlasse, Erlassänderungen und -aufhebungen werden in der Regel im Amtsblatt durch Verweis auf die chronologische Gesetzessammlung veröffentlicht, sobald der Beschluss des zuständigen Organs rechtskräftig ist und das Datum des Inkrafttretens feststeht.