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106 PublG CH-BL

§ 5 Publikationsgesetz (PublG) - Chronologische Gesetzessammlung

Amtliche Bekanntmachungen
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§ 5 PublG · Chronologische Gesetzessammlung

1. Die chronologische Gesetzessammlung ist die Sammlung des kantonalen Rechts, welche neue Erlasse, Erlassänderungen und -aufhebungen in zeitlicher Abfolge geordnet aufführt.

2. In die chronologische Gesetzessammlung sind aufzunehmen

a. die Staatsverträge;

b. die Verfassung;

c. die Gesetze;

d. die Dekrete;

e. die Verordnungen;

f. die Verwaltungsvereinbarungen mit allgemeinverbindlichem Inhalt.

3. Weitere rechtsetzende Erlasse öffentlicher Organe können in die chronologische Gesetzessammlung aufgenommen werden, wenn ein öffentliches Interesse vorliegt.

4. Neue Erlasse, Erlassänderungen und -aufhebungen werden in der Regel im Amtsblatt durch Verweis auf die chronologische Gesetzessammlung veröffentlicht, sobald der Beschluss des zuständigen Organs rechtskräftig ist und das Datum des Inkrafttretens feststeht.

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