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106 PublG CH-BL

§ 3 Publikationsgesetz (PublG) - Amtliche Publikationsorgane

Amtliche Bekanntmachungen
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§ 3 PublG · Amtliche Publikationsorgane

1. Die amtlichen Publikationsorgane für amtliche Bekanntmachungen der öffentlichen Organe sind

a. das Amtsblatt;

b. die chronologische Gesetzessammlung (GS);

c. der Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster).

2. Der Regierungsrat kann amtliche Bekanntmachungen mit anderen zweckmässigen Mitteln rechtswirksam veröffentlichen, wenn die amtlichen Publikationsorgane nicht zugänglich sind oder andere ausserordentliche Umstände es erfordern.

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