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106 PublG CH-BL

§ 2 Publikationsgesetz (PublG) - Verantwortlichkeit

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 PublG · Verantwortlichkeit

1. Öffentliche Organe, die eine amtliche Bekanntmachung veranlassen, sind für den Inhalt der Veröffentlichung verantwortlich.

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