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106 PublG CH-BL

§ 13 Publikationsgesetz (PublG) - Berichtigungen und Anpassungen

Gemeinsame Bestimmungen
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§ 13 PublG · Berichtigungen und Anpassungen

1. Das öffentliche Organ, das für den Inhalt der Veröffentlichung verantwortlich ist, veranlasst eine formelle Berichtigung im entsprechenden amtlichen Publikationsorgan, wenn die amtliche Bekanntmachung nicht dem Beschluss der erlassenden Behörde entspricht oder sinnverändernde Fehler enthält.

2. Die Landeskanzlei kann in amtlichen Publikationsorganen folgende formlose Berichtigungen vornehmen

a. Grammatik-, Rechtschreib- und Darstellungsfehler sowie geschlechtergerechte Sprache, die den Sinn einer Bestimmung nicht verändern;

b. Angaben wie Bezeichnungen von Verwaltungseinheiten, Verweise, Fundstellen oder Abkürzungen.

3. Die Berichtigung der Daten im ÖREB-Kataster richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesrechts[4].

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