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PublG
CH-BL
§ 12 Publikationsgesetz (PublG) - Informationssicherheit
Gemeinsame Bestimmungen
§ 12 PublG · Informationssicherheit
1. Der Regierungsrat stellt durch geeignete Massnahmen sicher, dass Vertraulichkeit, Authentizität, Integrität, Nachvollziehbarkeit und Archivierung der elektronisch publizierten amtlichen Bekanntmachungen gewährleistet ist.