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106 PublG CH-BL

§ 12 Publikationsgesetz (PublG) - Informationssicherheit

Gemeinsame Bestimmungen
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§ 12 PublG · Informationssicherheit

1. Der Regierungsrat stellt durch geeignete Massnahmen sicher, dass Vertraulichkeit, Authentizität, Integrität, Nachvollziehbarkeit und Archivierung der elektronisch publizierten amtlichen Bekanntmachungen gewährleistet ist.

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