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PublG
CH-BL
§ 11 Publikationsgesetz (PublG) - Datenschutz
Gemeinsame Bestimmungen
§ 11 PublG · Datenschutz
1. Personendaten und besondere Personendaten werden im Amtsblatt publiziert, wenn dies für eine im eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen Recht vorgesehene amtliche Bekanntmachung notwendig ist.
2. Amtliche Bekanntmachungen, die Personendaten oder besondere Personendaten enthalten, werden nicht länger in den amtlichen Publikationsorganen zugänglich gemacht und enthalten nicht mehr Informationen, als es ihr Zweck erfordert.
3. Der Regierungsrat legt die weiteren notwendigen Massnahmen fest, um bei der Veröffentlichung in elektronischer Form den Schutz von Personendaten sicherzustellen.