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106 PublG CH-BL

§ 10 Publikationsgesetz (PublG) - Massgebende Fassung

Gemeinsame Bestimmungen
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§ 10 PublG · Massgebende Fassung

1. Die in den Publikationsorganen in elektronischer Form veröffentlichte Fassung der amtlichen Bekanntmachung ist massgebend.

2. Bei einer Veröffentlichung durch Verweis auf den Titel sowie Fundstelle oder Bezugsquelle ist die Fassung massgebend, auf die verwiesen wird.

3. Der Lauf einer Rechtsmittelfrist beginnt mit der Veröffentlichung der amtlichen Bekanntmachung in elektronischer Form.

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