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106 PublG CH-BL

§ 1 Publikationsgesetz (PublG) - Zweck und Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 PublG · Zweck und Geltungsbereich

1. Dieses Gesetz regelt die rechtswirksame Veröffentlichung von amtlichen Bekanntmachungen in den amtlichen Publikationsorganen des Kantons.

2. Es gilt für alle öffentlichen Organe gemäss Gesetz über die Information und den Datenschutz (Informations- und Datenschutzgesetz, IDG) vom 10. Februar 2011, die amtliche Bekanntmachungen in den amtlichen Publikationsorganen des Kantons veröffentlichen.

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