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106.51 CH-BL

§ 9 Regierungsratsverordnung über die Information - Pressekonferenzen und Besichtigungen

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§ 9 Regierungsratsverordnung über die Information · Pressekonferenzen und Besichtigungen

1. Über die Durchführung von Pressekonferenzen und Besichtigungen entscheiden die Direktionsvorsteher. Der Regierungsrat ist zu orientieren.

2. Pressekonferenzen über Themen, die den Zuständigkeitsbereich einer Direktion überschreiten, beruft der Regierungsrat ein.

3. Die Daten der Pressekonferenzen und Besichtigungen werden nach Absprache mit dem Informationsbeauftragten des Regierungsrates festgelegt. Dieser führt über die Pressekonferenzen und Besichtigungen des Regierungsrates und der Direktionen eine Agenda. Er koordiniert die Termine wichtiger Pressekonferenzen mit denjenigen des Kantons Basel-Stadt.

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