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106.51 CH-BL

§ 8 Regierungsratsverordnung über die Information - Vorlagen an den Landrat

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§ 8 Regierungsratsverordnung über die Information · Vorlagen an den Landrat

1. Die Vorlagen des Regierungsrates an den Landrat werden den Ratsmitgliedern sowie Presse, Radio und Fernsehen gleichzeitig zugestellt.

2. Bei umfangreichen Vorlagen und solchen von besonderer Tragweite haben die Direktionen der Landeskanzlei Textvorschläge für die schriftlichen Pressemitteilungen zur Verfügung zu stellen.

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