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§ 7 Regierungsratsverordnung über die Information - Pressemitteilung

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§ 7 Regierungsratsverordnung über die Information · Pressemitteilung

1. Schriftliche Pressemitteilungen des Regierungsrates und der Direktionen orientieren in gestraffter Form über das Wesentliche eines Geschäftes oder eines Sachverhaltes. Sie sind in klarer, allgemeinverständlicher Sprache abzufassen.

2. Wenn ausnahmsweise besonderes Gewicht auf die wörtliche Wiedergabe einer Pressemitteilung durch Presse, Radio und Fernsehen gelegt wird, so ist die Einleitung wie folgt zu formulieren: «Der Regierungsrat bzw. die Direktion X teilt mit».

3. Sperrfristen sind deutlich (Angabe von Tag und Stunde) hervorzuheben, wobei auf die Abschlusszeiten, auch derjenigen der Lokalpresse, nach Möglichkeit Rücksicht zu nehmen ist.

4. Von jeder Pressemitteilung der Direktionen ist dem Informationsbeauftragten des Regierungsrates eine Kopie zuzustellen.

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