106.51
CH-BL
§ 6 Regierungsratsverordnung über die Information - Koordination
Organisation
§ 6 Regierungsratsverordnung über die Information · Koordination
1. Der Regierungsrat ernennt einen Informationsbeauftragten; ebenso bezeichnet jede Direktion einen Informationsbeauftragten.
2. Die Informationsbeauftragten haben folgende Aufgaben
a. Sie koordinieren die Informationstätigkeit des Regierungsrates und der Direktionen.
b. Sie stellen die Verbindung her zwischen Regierungsrat bzw. Direktionen und Presse, Radio und Fernsehen.
c. Sie beraten den Regierungsrat bzw. die Direktionsvorsteher und die Dienststellenleiter in Fragen der Information.
3. Die Informationsbeauftragten treten unter dem Vorsitz des Informationsbeauftragten des Regierungsrates periodisch zu Sitzungen zusammen.