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106.51 CH-BL

§ 5 Regierungsratsverordnung über die Information - Dezentralisierte Information

Organisation
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§ 5 Regierungsratsverordnung über die Information · Dezentralisierte Information

1. Für die Informationstätigkeit des Regierungsrates ist die Landeskanzlei zuständig.

2. Für die Informationstätigkeit der Direktionen ist der Direktionsvorsteher zuständig. Er kann seine Kompetenz an Dienststellenleiter delegieren.

3. Die Landeskanzlei führt ein Verzeichnis aller Informationsstellen der kantonalen Verwaltung.

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