106.51
CH-BL
§ 3 Regierungsratsverordnung über die Information - Grenzen
Allgemeines
§ 3 Regierungsratsverordnung über die Information · Grenzen
1. Die Informationstätigkeit wird begrenzt durch entgegenstehende öffentliche und schutzwürdige private Interessen sowie durch die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit in Angelegenheiten, die ihrer Natur nach oder gemäss besonderer Vorschrift geheimzuhalten sind.