106.51
CH-BL
§ 2 Regierungsratsverordnung über die Information - Zweck und Grundsatz
Allgemeines
§ 2 Regierungsratsverordnung über die Information · Zweck und Grundsatz
1. Diese Verordnung bezweckt, die Beziehungen zwischen Behörden und Volk zu fördern und dem Bürger Grundlagen für seine politische Meinungsbildung zu vermitteln.
2. Die Öffentlichkeit ist nach Massgabe des allgemeinen Interesses über die Regierungs- und Verwaltungstätigkeit zu orientieren.
3. Die Information soll offen, umfassend, sachlich und verständlich sein.