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106.51 CH-BL

§ 16 Regierungsratsverordnung über die Information - Informationskommission

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§ 16 Regierungsratsverordnung über die Information · Informationskommission

1. Als beratendes Organ wählt der Regierungsrat eine Informationskommission, bestehend aus dem Informationsbeauftragten des Regierungsrates, zwei Informationsbeauftragten von Direktionen und drei Vertretern von Presse, Radio und Fernsehen. Den Vorsitz führt der Informationsbeauftragte des Regierungsrates.

2. Die Informationskommission befasst sich mit allgemeinen Fragen der Informationspraxis und mit den speziellen Problemen, die sich aus der Beziehung zwischen dem Regierungsrat und den Direktionen einerseits und Presse, Radio und Fernsehen anderseits ergeben.

3. Die Informationskommission tritt mindestens einmal jährlich zusammen.

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