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106.51 CH-BL

§ 14 Regierungsratsverordnung über die Information - Empfänger von Vorlagen an den Landrat

Informationsempfänger
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§ 14 Regierungsratsverordnung über die Information · Empfänger von Vorlagen an den Landrat

1. Die Vorlagen des Regierungsrates an den Landrat können auch anderen als den in § 12 genannten Empfängern zugestellt werden. Über die Kostenerhebung entscheidet die Landeskanzlei.

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