106.51
CH-BL
§ 14 Regierungsratsverordnung über die Information - Empfänger von Vorlagen an den Landrat
Informationsempfänger
§ 14 Regierungsratsverordnung über die Information · Empfänger von Vorlagen an den Landrat
1. Die Vorlagen des Regierungsrates an den Landrat können auch anderen als den in § 12 genannten Empfängern zugestellt werden. Über die Kostenerhebung entscheidet die Landeskanzlei.