106.51
CH-BL
§ 13 Regierungsratsverordnung über die Information - Verzeichnis der Informationsempfänger
Informationsempfänger
§ 13 Regierungsratsverordnung über die Information · Verzeichnis der Informationsempfänger
1. Der Informationsbeauftragte des Regierungsrates führt ein Verzeichnis aller Informationsempfänger und stellt dieses den Direktionen zur Verfügung.
2. Über die Aufnahme in das Verzeichnis entscheidet der Informationsbeauftragte des Regierungsrates.