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106.51 CH-BL

§ 12 Regierungsratsverordnung über die Information - Empfänger von Vorlagen an den Landrat und Pressemitteilungen

Informationsempfänger
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§ 12 Regierungsratsverordnung über die Information · Empfänger von Vorlagen an den Landrat und Pressemitteilungen

1. Die Vorlagen des Regierungsrates an den Landrat sowie Pressemitteilungen und Einladungen zu Pressekonferenzen erhalten kostenlos

a. die Redaktionen der Lokalzeitungen,

b. die Redaktionen der Tageszeitungen der Region Basel,

c. die Radio- und Fernsehdienststellen,

d. Presse- und Bildagenturen,

e. Journalisten, die im Verzeichnis der Landeskanzlei (§ 13) eingetragen sind,

f. weitere Personen und Institutionen, die an den Pressemitteilungen ein erhebliches Interesse nachweisen und im Verzeichnis der Landeskanzlei eingetragen sind.

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