106.51
CH-BL
§ 11 Regierungsratsverordnung über die Information - Radio- und Fernsehsendungen
Informationsmittel
§ 11 Regierungsratsverordnung über die Information · Radio- und Fernsehsendungen
1. Die Mitwirkung bei informativen Radio- und Fernsehsendungen erfolgt durch Vermittlung sachbezüglicher Unterlagen oder durch persönliche Teilnahme von Mitgliedern des Regierungsrates an Diskussionen und Interviews.
2. Chefbeamte können an Sendungen im Einverständnis mit dem Direktionsvorsteher mitwirken.