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106.51 CH-BL

§ 11 Regierungsratsverordnung über die Information - Radio- und Fernsehsendungen

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§ 11 Regierungsratsverordnung über die Information · Radio- und Fernsehsendungen

1. Die Mitwirkung bei informativen Radio- und Fernsehsendungen erfolgt durch Vermittlung sachbezüglicher Unterlagen oder durch persönliche Teilnahme von Mitgliedern des Regierungsrates an Diskussionen und Interviews.

2. Chefbeamte können an Sendungen im Einverständnis mit dem Direktionsvorsteher mitwirken.

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