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106.51 CH-BL

§ 10 Regierungsratsverordnung über die Information - Mündliche Auskünfte

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§ 10 Regierungsratsverordnung über die Information · Mündliche Auskünfte

1. Auf Anfrage hin können mündliche Auskünfte erteilt werden.

2. Die Informationsbeauftragten des Regierungsrates und der Direktionen leiten Anfragen an die zuständigen Fachinstanzen weiter.

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