106.51
CH-BL
§ 10 Regierungsratsverordnung über die Information - Mündliche Auskünfte
Informationsmittel
§ 10 Regierungsratsverordnung über die Information · Mündliche Auskünfte
1. Auf Anfrage hin können mündliche Auskünfte erteilt werden.
2. Die Informationsbeauftragten des Regierungsrates und der Direktionen leiten Anfragen an die zuständigen Fachinstanzen weiter.