106.51
CH-BL
§ 1 Regierungsratsverordnung über die Information - Geltungsbereich
Allgemeines
§ 1 Regierungsratsverordnung über die Information · Geltungsbereich
1. Diese Verordnung regelt die Beziehungen des Regierungsrates und der Direktionen gegenüber Presse, Radio und Fernsehen.
2. Presse, Radio und Fernsehen werden als verantwortliche Vermittler der Informationen zwischen Behörden und Volk betrachtet.