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106.51 CH-BL

§ 1 Regierungsratsverordnung über die Information - Geltungsbereich

Allgemeines
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§ 1 Regierungsratsverordnung über die Information · Geltungsbereich

1. Diese Verordnung regelt die Beziehungen des Regierungsrates und der Direktionen gegenüber Presse, Radio und Fernsehen.

2. Presse, Radio und Fernsehen werden als verantwortliche Vermittler der Informationen zwischen Behörden und Volk betrachtet.

Geltungsbereich § 2 Regierungsratsverordnung über die Information →

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