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106.11 CH-BL

§ 7 Verordnung zum Publikationsgesetz (Vo PublG) - Informationssicherheit und Datenschutz

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§ 7 Vo PublG · Informationssicherheit und Datenschutz

1. Die Informationen des Amtsblatts werden mit einer elektronischen Signatur oder einem elektronischen Siegel gemäss Art. 8 Abs. 2 der Verordnung über das Schweizerische Handelsamtsblatt (VSHAB) vom 15. Februar 2006 versehen.

2. Der Zugriff auf Meldungen mit Personendaten ist nur so lange für die Öffentlichkeit möglich, bis der Zweck der Veröffentlichung erfüllt ist.

3. Die Meldestelle bestimmt die Zeitdauer der Veröffentlichung bei amtlichen Texten mit Personendaten.

4. Die Dauer des Zugriffs auf Meldungen, die sowohl im Amtsblatt als auch im SHAB veröffentlicht werden, bestimmt sich nach Art. 11 Abs. 2 und 3 VSHAB.

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