106.11
CH-BL
§ 3 Verordnung zum Publikationsgesetz (Vo PublG) - Erfassen von amtlichen Bekanntmachungen
§ 3 Vo PublG · Erfassen von amtlichen Bekanntmachungen
1. Die öffentlichen Organe gemäss Gesetz über die Information und den Datenschutz sind als Meldestellen für die Erfassung von amtlichen Bekanntmachungen in ihrem Aufgabenbereich auf der Publikationsplattform zuständig.
2. In Ausnahmefällen kann die Landeskanzlei mit der Erfassung einer amtlichen Bekanntmachung beauftragt werden.