Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
106.11 CH-BL

§ 2 Verordnung zum Publikationsgesetz (Vo PublG) - Zuständigkeit der Landeskanzlei

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (8 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 2 Vo PublG · Zuständigkeit der Landeskanzlei

1. Die Landeskanzlei ist zuständig für die Herausgabe des Amtsblatts sowie der chronologischen und der systematischen Gesetzessammlung.

2. Die Landeskanzlei stellt mit einer Leistungsvereinbarung sicher, dass

a. ein sicherer und datenschutzkonformer Betrieb der Plattformen für die Veröffentlichung des Amtsblatts sowie der chronologischen und der systematischen Gesetzessammlung gewährleistet wird;

b. die Modalitäten der Aufgabenerfüllung durch den Plattformbetreibenden und die Zugriffsrechte auf die Plattformen zur Veröffentlichung der amtlichen Publikationen geregelt werden.

3. Die Landeskanzlei legt die Rubriken des Amtsblatts und der systematischen Gesetzessammlung fest.

← § 1 Vo PublG Verordnung zum Publikationsgesetz (Vo PublG) - Gegenstand § 3 Vo PublG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →