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§ 9 Gesetz über die Haftung des Kantons und der Gemeinden (Haftungsgesetz) - Prüfungsbefugnis bei formeller Rechtskraft

Haftung des Staates
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§ 9 Haftungsgesetz · Prüfungsbefugnis bei formeller Rechtskraft

1. Im Verfahren um Haftungsforderungen kann die Rechtmässigkeit formell rechtskräftiger Verfügungen, Entscheide und Urteile nicht überprüft werden; ausgenommen bei Nichtigkeit.

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