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§ 8 Gesetz über die Haftung des Kantons und der Gemeinden (Haftungsgesetz) - Mehrere Gemeinwesen

Haftung des Staates
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§ 8 Haftungsgesetz · Mehrere Gemeinwesen

1. Für Schäden, die jemandem durch die Tätigkeit einer oder eines im Dienste mehrerer Gemeinwesen stehenden Mitarbeitenden entstanden sind, haftet das Gemeinwesen, das die Mitarbeitende oder den Mitarbeitenden gewählt oder angestellt hat.

2. Ist die oder der Mitarbeitende von mehreren Gemeinwesen gemeinsam gewählt oder angestellt worden, so haften diese solidarisch.

3. Die beteiligten Gemeinwesen tragen den Schaden im internen Verhältnis nach Massgabe ihrer Interessen an der amtlichen Verrichtung.

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