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§ 7 Gesetz über die Haftung des Kantons und der Gemeinden (Haftungsgesetz) - Verfahren

Haftung des Staates
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§ 7 Haftungsgesetz · Verfahren

1. Forderungen geschädigter Personen werden aufgrund verwaltungsgerichtlicher Klage vom Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, beurteilt.

1bis Forderungen geschädigter Personen, die zu einer Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht gemäss Art. 72 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 führen könnten, werden durch die zuständige Stelle gemäss Abs. 3 mittels Verfügung entschieden. Die Verfügung ist mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Kantonsgericht anfechtbar.

2. Für Forderungen von Mitarbeitenden gegen den Staat aus dem Arbeitsverhältnis ist das Verfahren gemäss Personalgesetz anwendbar.

3. Forderungen gegen den Staat können für Einigungsverhandlungen bei der zuständigen Instanz angemeldet werden. Zuständig ist

a. die sachlich zuständige Direktion für die Kantonsverwaltung;

b. * ...

c. * die Geschäftsleitung des Kantonsgerichts für die Gerichte;

d. * die Ombudsperson für die Ombudsstelle;

e. die jeweilige Gemeindeverwaltung für kommunale Angelegenheiten;

f. die jeweilige juristische Person des öffentlichen Rechts für ihre Angelegenheiten.

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