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§ 6 Gesetz über die Haftung des Kantons und der Gemeinden (Haftungsgesetz) - Haftung für rechtmässiges Verhalten des Staates

Haftung des Staates
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§ 6 Haftungsgesetz · Haftung für rechtmässiges Verhalten des Staates

1. Der Staat haftet auch für den Schaden, den seine Mitarbeitenden rechtmässig verursacht haben, wenn einzelne unverhältnismässig schwer betroffen sind und ihnen daher nicht zugemutet werden kann, den Schaden selbst zu tragen (§ 13 Abs. 2 KV).

2. Die Haftung des Staates für rechtmässiges Verhalten entfällt insbesondere, wenn

a. der Staat nicht hoheitlich gehandelt hat;

b. die geschädigte Person durch eigenes Handeln Anlass zur Schädigung gegeben hat.

3. Im Übrigen sind die Herabsetzungs- und Ausschliessungsgründe gemäss § 5 dieses Gesetzes und den Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts sinngemäss anwendbar.

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