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§ 5 Gesetz über die Haftung des Kantons und der Gemeinden (Haftungsgesetz) - Herabsetzungsgründe und Haftungsausschluss

Haftung des Staates
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§ 5 Haftungsgesetz · Herabsetzungsgründe und Haftungsausschluss

1. Die Haftung des Staates entfällt insbesondere, wenn

a. der Schaden aufgrund höherer Gewalt, durch das Verhalten einer dritten oder der geschädigten Person eingetreten ist;

b. die geschädigte Person es unterlässt, Rechtsmittel zu ergreifen, die ihr zur Verfügung standen, um sich dem schädigenden Verhalten zu widersetzen.

2. Erfolgt die Schädigung in Ausübung einer staatlichen Tätigkeit zum Schutze oder im Interesse der geschädigten Person, kann die Haftung angemessen herabgesetzt oder ausgeschlossen werden.

3. Im Übrigen sind die Herabsetzungs- und Ausschliessungsgründe gemäss den Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts anwendbar.

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