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§ 4 Gesetz über die Haftung des Kantons und der Gemeinden (Haftungsgesetz) - Genugtuung

Haftung des Staates
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§ 4 Haftungsgesetz · Genugtuung

1. Die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts über die Leistung von Genugtuung sind anzuwenden, wobei ein Verschulden nicht vorausgesetzt wird.

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