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§ 3 Gesetz über die Haftung des Kantons und der Gemeinden (Haftungsgesetz) - Grundsätze

Haftung des Staates
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§ 3 Haftungsgesetz · Grundsätze

1. Der Staat haftet nach den Bestimmungen dieses Gesetzes für den Schaden, den seine Mitarbeitenden in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeiten Dritten rechtswidrig verursachen.

2. Gegenüber den fehlbaren Mitarbeitenden steht der geschädigten Person kein vermögensrechtlicher Anspruch zu.

3. Wird eine Verfügung oder ein Entscheid im Rechtsmittelverfahren geändert, haftet der Staat nur, wenn Mitarbeitende einer Vorinstanz eine Amtspflicht vorsätzlich verletzt haben.

4. Für Schaden aus unrichtiger Auskunft oder Empfehlung haftet der Staat nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Mitarbeitenden.

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